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   BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22   

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https://dejure.org/2023,25789
BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22 (https://dejure.org/2023,25789)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2023 - XII ZB 499/22 (https://dejure.org/2023,25789)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2023 - XII ZB 499/22 (https://dejure.org/2023,25789)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der

    Auszug aus BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
    Die Betroffene hätte daher im Rahmen einer aus sich heraus verständlichen und geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 15 mwN) zumindest darlegen müssen, ob und mit welchem Ergebnis ihr Verfahrensbevollmächtigter den Erhalt der gerichtlichen Eingangsbestätigung nach dem Abschluss des behaupteten Übermittlungsvorgangs am 20. Januar 2022 überprüft hat (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - FamRZ 2023, 1139 Rn. 19).
  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 36/22

    Erfolgreiche Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen

    Auszug aus BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
    Die Betroffene hätte daher im Rahmen einer aus sich heraus verständlichen und geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 15 mwN) zumindest darlegen müssen, ob und mit welchem Ergebnis ihr Verfahrensbevollmächtigter den Erhalt der gerichtlichen Eingangsbestätigung nach dem Abschluss des behaupteten Übermittlungsvorgangs am 20. Januar 2022 überprüft hat (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - FamRZ 2023, 1139 Rn. 19).
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 291/19

    Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum

    Auszug aus BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
    Dies gilt nicht nur dann, wenn die Erstbeschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten zurückgewiesen, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - als unzulässig verworfen worden ist, zumal Verfahrensgegenstand der Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung (nur) die Zulässigkeit der Erstbeschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19 - FamRZ 2020, 770 Rn. 9 und BGHZ 156, 165, 168 = FamRZ 2004, 180, 181).
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 40/03

    Berücksichtigung neuer Tatsachen in der gegen den Verwerfungsbeschluß gerichteten

    Auszug aus BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
    Dies gilt nicht nur dann, wenn die Erstbeschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten zurückgewiesen, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - als unzulässig verworfen worden ist, zumal Verfahrensgegenstand der Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung (nur) die Zulässigkeit der Erstbeschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19 - FamRZ 2020, 770 Rn. 9 und BGHZ 156, 165, 168 = FamRZ 2004, 180, 181).
  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22

    Zur Frage, ob der im Rahmen seiner Berufstätigkeit zum Betreuer bestellte

    Auszug aus BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
    b) Im Übrigen ist die Erstbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - juris Rn. 8 mwN) bei dem Amtsgericht eingegangen.
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20

    Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den

    Auszug aus BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
    Erfährt die erstinstanzliche Entscheidung auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten keine inhaltliche Abänderung durch das Beschwerdegericht, haben auch die in § 303 Abs. 2 FamFG genannten und am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesenen Personen, die nicht selbst eine Erstbeschwerde geführt haben, kein Recht, sich im Interesse des Betroffenen gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 18 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3).
  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 383/21

    Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der

    Auszug aus BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
    Erfährt die erstinstanzliche Entscheidung auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten keine inhaltliche Abänderung durch das Beschwerdegericht, haben auch die in § 303 Abs. 2 FamFG genannten und am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesenen Personen, die nicht selbst eine Erstbeschwerde geführt haben, kein Recht, sich im Interesse des Betroffenen gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 18 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3).
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